AGBs
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.) Geltung der allgemeinen Reisebedingungen und Abschluss des Reisevertrages
– Der Reisevertrag soll schriftlich unter Verwendung der Formulare “Reiseanmeldung” und “Reisebestätigung” abgeschlossen werden. Der Reisevertrag gilt erst nach entsprechender Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter als abgeschlossen. Bei einer kurzfristigen Buchung von weniger als 10 Werktagen vor Reisebeginn ist eine Reisebestätigung zum Abschluss des Vertrages nicht notwendig.
– Sämtliche Abreden und Nebenabreden bzw. Sonderwünsche zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfasst werden und gelten ebenfalls erst dann als vereinbart, wenn sie in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufgenommen worden sind.
– An die Reiseanmeldung ist der Reisende 4 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist ist der Reiseveranstalter verpflichtet, eine Reisebestätigung zu erbringen. Kurzfristige Buchungen in weniger als 10 Werktagen vor Reisebeginn führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
– Telefonisch vorgenommene Reservierungen gelten erst dann als verbindlich, wenn der Reisende die schriftliche Reiseanmeldung unverzüglich unterschrieben an den Reiseveranstalter zurückgeleitet hat und durch den Reiseveranstalter eine Reisebestätigung erfolgt. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, ist der Reiseveranstalter berechtigt, von der Reservierung Abstand zu nehmen, sofern es der Reisende auch nach erneuter Aufforderung unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben weiterzuleiten. Für Buchungen mittels Bildschirmtext, Internet etc. gilt dies entsprechend.
– Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt hierin ein neuer Vertragsantrag, an den sich der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden hält und den der Reisende durch Rücksendung einer erneuten Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann. Unterbleibt dies, gilt der Reisevertrag als nicht abgeschlossen.
2.) Zahlungen
– Nach Abschluss des Reisevertrages hat der Reisende eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises an den Reiseveranstalter zu erbringen, spätestens aber 21 Tage nach Zugang der Reisebestätigung Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
– Der Restbetrag ist spätestens 10 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Maßgeblich ist dabei der Zahlungseingang beim Reiseveranstalter. Nach vollständiger Zahlung erhält der Reisende sämtliche Reiseunterlagen.
– Bei sämtlichen Vertragsabschlüssen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der Reisende zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB verpflichtet, spätestens aber bei Reiseantritt im Büro der Berchtesgadener Land Tourismus GmbH.
3.) Leistungen und Leistungsänderungen
– Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung im Prospekt sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
– Der Reiseprospekt ist für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend. Sofern sich der Reiseveranstalter im Prospekt Änderungen vor Vertragsabschluss vorbehält, die auf sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen beruhen und über die der Reisende vor der Buchung bzw. mit der Reisebestätigung informiert wird, wobei dann wiederum in der Reisebestätigung – wie oben geregelt – ein neuer Antrag zu sehen ist.
– Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
– Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. In diesem Fall kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
– Während des Aufenthalts nicht in Anspruch genommene Leistungen können nicht erstattet werden.
– Es kann keine detaillierte Rechnung über die einzelnen Leistungseinheiten erstellt werden.
4.) Rücktritt des Reisenden
Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, ist aber für diesen Fall verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
– bis 30 Tage vor Reisebeginn 5% des Reisepreises
– 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises
– 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
– 14. – 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
– ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
5.) Änderung auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 16 € verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
6.) Ersatzreisende
– Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seine Teilnahme nicht gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht.
– Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
– Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 16 €.
7.) Flugbuchung
– Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft (z.Bsp: Tuifly).
8.) Kündigung infolge höherer Gewalt
– Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
– Der Reiseveranstalter kann im Falle der Kündigung für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
– Der Reiseveranstalter bleibt auch im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
– Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mitumfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9.) Gewährleistung und Abhilfe
– Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. in der Stellung einer gleichwertigen Ersatzleistung.
– Der Reisende hat das Recht, die Herabsetzung des Reisepreises zu verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein solcher nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter unmittelbar anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
– Ist die Reise mängelbehaftet und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung durch den Reisenden bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
– Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht diese Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
– Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (§ 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die in Folge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Umfasst der Reisevertrag die Rückbeförderung, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
– Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, sofern der Mangel nicht auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10.) Haftungsbeschränkung
– Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, wenn
– der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder
– wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
– Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
– Bei ausdrücklich als solchen gekennzeichneten vermittelten Leistungen sind die Ausführungen in Ziffer 1. zu beachten.
– Schadensersatzansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, führen zu einer beschränkten Haftung des Reiseveranstalters bei Personenschäden bis zu 127.822,97 € je Reise und Reisendem. Dem Reisenden wird im Hinblick auf die haftungsbeschränkende Regelung und im Hinblick auf die nachfolgende Regelung zum Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung der Abschluss einer Reiseunfall- und einer Reisegepäckversicherung sowie einer Reiseausfallversicherung empfohlen.
11.) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
– Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten muss der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende die Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Diese Ansprüche des Reisenden verjähren nach 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
12.) Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so werden hiervon die übrigen Regelungen nicht berührt. Für diesen Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt auch für eine später auftauchende Regelungslücke.
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